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1913
Verabschiedung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 legte das Abstammungsprinzip (“ius sanguinis” oder “Blutsrecht”) als Voraussetzung für die deutsche Staatsangehörigkeit fest. Nur eheliche oder vom Vater anerkannte Kinder weißer deutscher Männer* erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit. Einbürgerungsanträge von Jüd*innen, Pol*innen, Sint*izze und Rom*nja wurden größtenteils abgelehnt.
Die Menschen in den deutschen Kolonien wurden durch das Gesetz nicht zu deutschen Staatsbürger*innen, sondern galten weiterhin als "Untertanen" mit eingeschränkten und unklaren Rechten. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die in Deutschland lebenden Afrikaner*innen de-facto staatenlos. Diejenigen, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragten, erhielten sie so gut wie nie. Sowohl ihre Ehefrauen als auch Kinder erbten ihren Status.
Das Gesetz blieb bis zum Jahr 2000 in Kraft.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht regelt die rechtliche Zugehörigkeit zum deutschen Staat.
Germany
Sources
Dominik Nagl. Grenzfälle. Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft.. Frankfurt am Main: Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag Der Wissenschaften, 2007.
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913. documentArchiv - Historische Dokumenten- und Quellensammlung zur deutschen Geschichte ab 1800). Aufgerufen am: July 11, 2015.
Oliver Trevisiol. Dissertation: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871-1945. KOPS - Das Institutionelle Repositorium der Universität Konstanz. July 21, 2004. Aufgerufen am: July 11, 2015